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NET-WORKS 
Fügenstein 
EDV-Dienstleistungen 
A-2104 Spillern 
office@net-works.at

Zusätzliche Bedingungen für Service- und/oder Contentprovider sowie Mehrwertdienste


1.1 Die Nutzung der Dienstleistungen des Auftragnehmers durch Dritte sowie deren Weitergabe von Auftragnehmer-Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

1.2 IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. Die Benutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy).

1.3 Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards RFC 1009, RFC 1122, RFC 1123 und RFC 1250. Falls durch Nichteinhaltung dieser Standards dem Auftragnehmer oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwächst, behält sich der Auftragnehmer vor, die Konnektivität bis zur Erfüllung der erwähnten Standards einzuschränken. Der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstandene Aufwand wird mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von Auftragnehmer verrechneten Stundensatz dem Auftraggeber verrechnet.

1.4 Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der "Netiquette", jener Verhaltensstandards, denen sich die Internet-Nutzer auf der ganzen Welt freiwillig unterwerfen. Sollten aus dem Internet diesbezüglich Beschwerden über den Auftraggeber an den Auftragnehmer herangetragen werden, so ist der Auftragnehmer im Wiederholungsfall berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Weiters wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur Bearbeitung einer ihn betreffenden Beschwerde benötigte Zeit mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatz verrechnen.

1.5 Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Mehrwertdiensten (Value Added Services) der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence (POP) als vereinbart.

1.6 Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers, seine Paßwörter sowie sonstige Zugangssperren für Unbefugte unzugänglich zu halten. Für Schäden, die durch deren mangelhafte Geheimhaltung durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.

1.7 Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden können, oder daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

1.8 Der Auftragnehmer haftet auch nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung der vom Auftragnehmer angebotenen Dienste und Datenleitungen die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten. Sofern der Auftraggeber seinerseits Wiederverkäufer (Auftragnehmer) ist, wird er diese Verpflichtung seinen Kunden auferlegen. Der Auftragnehmer behält sich dem Auftraggeber gegenüber vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen, internationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

1.9 Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBl 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945, StGBl 13 idgF und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diese und sämtliche anderen möglicherweise einschlägigen Rechtsvorschriften, wie etwa die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes oder des Persönlichkeitsschutzes des Zivil- und Strafrechts zu beachten und die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einhaltung all dieser Vorschriften durch den Auftraggeber zu überprüfen und im Falle eines (drohenden) Verstoßes seine Mitwirkung daran zu verweigern.

1.10 Der Auftraggeber erklärt, hinsichtlich sämtlichen Wort-, Bild-, Ton- und sonstigen Materials, das er dem Auftragnehmer zur Durchführung seines Auftrags zur Verfügung stellt, über die hiefür erforderlichen Berechtigungen zu verfügen und hält den Auftragnehmer für den Fall dessen Inanspruchnahme durch einen berechtigten Dritten schad- und klaglos.

1.11 Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, Personen unter 18 Jahren den Zugang zum Internet nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewähren. Der Auftraggeber wird darüber hinaus auf die Vorschriften des Fernmeldegesetzes BGBl 1993/908 idgF hingewiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters zur Einhaltung der fernmelderechtlichen Vorschriften und insbesondere Unterlassung der Verwendung der Fernmeldeanlagen für reservierte Fernmeldedienste.

1.12 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 

1.13 wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist;

1.14 wenn der Auftraggeber wiederholt gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, wie auch durch ungebetenes Werben und Spamming (aggresssives Direct-Mailing), die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer.

1.15 wenn der Auftraggeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und dadurch den Auftragnehmer der Gefahr von Ansprüchen Dritter auf Unterlassung oder Schadenersatz aussetzt
 

2. Datenschutz und Sicherheit

2.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination-IP und sämtliche anderen logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden.

2.2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der Nutzer (User) werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustauschs unterliegt der Schweigepflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

2.3 Der Auftragnehmer speichert als Stammdaten der Kunden und Teilnehmer Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Branche, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge und Rechnungslegung. Diese Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet und werden ohne schriftliche Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Entsprechend der in § 31 des FMG 1993 normierten Verpflichtung erstellt der Auftragnehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis, in dem Vor- und Familienname, Titel, Firma, Adresse und Internet-Adresse aufscheinen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers kann diese Eintragung unterbleiben. Soweit für die Abrechnung unbedingt erforderlich, können Inhaltsdaten gespeichert werden. Über das technisch notwendige Mindestmaß werden Inhaltsdaten jedoch nicht gespeichert und keinesfalls ausgewertet. Auftragnehmer ist berechtigt, Access-Statistiken zu führen.

2.4 Der Auftragnehmer ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Kundendaten zu schützen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen Zusammenhang wird ausgeschlossen.

2.5 Der Auftragnehmer behält sich vor, Kunden, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß von ihrem Anschluß Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Rechner des Auftragnehmers oder anderer sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt vom Auftragnehmer üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Auftraggeber verrechnet.

2.6 Der Auftragnehmer behält sich vor, Namen, Internet-Adressen, sowie Art des Services des Auftraggebers auf eine Referenzliste zu setzen, und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.
 

3. Zusätzliche Bestimmungen, die Preise der Leistungen
des Auftragnehmers betreffend

3.1 Die vereinbarten Preise enthalten nicht

3.11 Nutzungskosten von Übertragungseinrichtungen (z.B. Telefongebühren) bis zum ausgewählten Point of Presence,

3.1.2 die am Standort des Auftraggebers anfallenden Kosten,

3.1.3 sowie die Kosten von Ausrüstungen (Hard- und Software), die zur ausschließlichen Nutzung durch den Auftraggeber am Point of Presence von Auftragnehmer beigestellt werden.

3.1.4 Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluß am Point of Presence erreicht werden.

Zusätzliche Bestimmungen für Service- und/oder Accessprovider

1. Daten und Unterlagen des Auftraggebers

 Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf deren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Auftragnehmers, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.
 

2. Aufbewahrungspflicht

 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.

 Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen.
 

3. Auskunftspflicht gemäß §§ 11 und 25 DSG

 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, daß der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Auftragnehmer weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.

4. Gewährleistung

 Der Auftragnehmer leistet im Rahmen der nachstehen- den Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgen- den Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen:

 a) bei Dialogarbeiten unverzüglich;

 b) bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durch geführt werden, vor der nächsten Verarbeitung;

 c) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen;
 d) in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.
 
 Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des Auftragnehmers eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, daß der Fehler nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.

 Bei fehlerhafter Dateneingabe hat der Informationsverabeiter jedoch das Recht, eine Richtigstellung erst anläßlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne weiteres durchführen läßt.

 Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post entstehen und die vom Auftragnehmer im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.

 Soweit Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, vom Auftragnehmer nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages.

 Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.

 Kann der Auftragnehmer die von ihm übernommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
 

5. Rechnungslegung

 Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im nachhinein. Die in Rechnung gestellten Beträge sind zehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Wird die Leistung oder das Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.